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Natur- und Tierschutz

Wo ist der Natur- und Tierschutz geregelt?

Der Schutz der wildlebenden Tiere und Arten ist generell im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Hier sind vor allem die Paragraphen 39 und 44 für uns entscheidend.

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Was ist dort geregelt?

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren


§ 39 regelt den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. Man darf Tiere ohne vernünftigen Grund nicht fangen, verletzen oder töten und ihre Lebensräume nicht mutwillig zerstören oder erheblich stören. Außerdem dürfen Pflanzen aus der Natur nur in kleinen Mengen und nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ein bekanntes Beispiel ist auch das Verbot, Hecken, Bäume oder Gebüsche zwischen dem 1. März und dem 30. September stark zu beschneiden oder zu entfernen, um brütende Tiere zu schützen.


§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Besondere Schutzvorschriften für bestimmte Arten


§ 44 enthält strengere Regeln für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Es ist verboten, diese Arten zu töten, zu fangen oder während der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung oder Wanderung erheblich zu stören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester, Höhlen) nicht beschädigt oder zerstört werden. Auch Besitz, Handel oder Transport solcher geschützten Arten oder ihrer Teile kann verboten sein.

 

Ist mein Baum geschützt?

Generell ist jeder Baum und Strauch geschützt, vor allem in den Monaten März bis September. Doch auch danach kann Ihr Baum noch unter Schutz stehen. Jeder Gemeinde oder Kommune steht es frei, eine eigene Baumschutzsatzung zu haben. In dieser wird meist ein Stammumfang oder Durchmesser angegeben, ab welchem Ihr Baum geschützt ist. Sollten Sie einen solchen Baum zurückschneiden oder gar fällen wollen, muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
 

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Darf mein Baum geschnitten werden?

Pflegeschnitte, die Entfernung von Totholz sowie leichte Kroneneinkürzungen sind grundsätzlich das ganze Jahr über zulässig. Anders verhält es sich bei starken Rückschnitten oder Fällungen: Diese sind in den Sommermonaten (meist vom 1. März bis zum 30. September gemäß Bundesnaturschutzgesetz) nur erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht.


Doch auch in einem solchen Notfall benötigen Sie in der Regel eine fachliche Stellungnahme oder ein Gutachten. Ein Experte muss hierbei bestätigen, dass die Stand- oder Bruchsicherheit nicht mehr gegeben ist und der Baum keine Niststätten oder geschützten Arten beherbergt.


 

Was kann ich für den Schutz bedrohter Arten tun?

Es gibt viele Möglichkeiten, aktiv zu werden:


Nist- und Brutstätten: Bauen Sie Quartiere für Vögel, Fledermäuse oder Wildbienen und bringen Sie diese im Garten oder an der Garage an.


Wildblumenwiesen: Säen Sie in ungenutzten Ecken Ihres Gartens Wildblumenmischungen aus, um wertvolle Nahrungsquellen für Insekten zu schaffen.


Erhalt statt Fällung: Nicht jeder Baum muss sofort entfernt werden. Selbst ein alter, hohler Obstbaum ist ein wertvoller

Lebensraum. Oft ist ein gezielter Rückschnitt die bessere Wahl, um sowohl die Sicherheit zu gewährleisten als auch den Lebensraum für Tiere zu erhalten.
 

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